Zum Inhalt springen
Stimmungsbild zum Beitrag — mit künstlicher Intelligenz erzeugtes Bild KI-erzeugt

Vermieten & Verwalten

Mieter finden: Was die Selbstauskunft fragen darf

Wer vermietet, möchte zuverlässig entscheiden. Schließlich geht es um regelmäßige Mietzahlungen, einen sorgfältigen Umgang mit der Wohnung und ein möglichst konfliktarmes Mietverhältnis. Gleichzeitig darf die Sorge vor Mietausfällen nicht dazu führen, dass Interessenten zu viel von ihrem Privatleben offenlegen müssen.

Stimmungsbild zum Thema, mit künstlicher Intelligenz erzeugt. Es zeigt kein bestimmtes Gebäude und ist keine Aufnahme eines unserer Objekte.

Beitrag L-0149 · 27.10.2026 · 7 Min. Lesezeit · Joé Christian Ewrard

Wie finden Vermieter passende Mieter?

Eine gute Mieterauswahl beginnt nicht mit möglichst vielen Fragen. Sie beginnt mit klaren Kriterien. Diese sollten einen nachvollziehbaren Bezug zur Wohnung und zum Mietvertrag haben. Dazu gehören insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die geplante Nutzung der Wohnung und die Zahl der einziehenden Personen.

Legen Sie diese Kriterien fest, bevor die ersten Anfragen eintreffen. So vermeiden Sie, dass Sympathie, Herkunft, Alter oder spontane Eindrücke die Entscheidung unbewusst beeinflussen. Ein einheitlicher Ablauf schützt beide Seiten: Interessenten werden vergleichbar behandelt, Vermieter können ihre Entscheidung sachlich erklären.

In der Praxis entsteht Unsicherheit oft unter Zeitdruck. Mehrere Bewerber wirken geeignet, Unterlagen kommen über verschiedene Kanäle und ein Interessent drängt auf eine schnelle Zusage. Dann hilft ein fester Prozess: erst Besichtigung, dann bekundetes Anmietungsinteresse, anschließend Prüfung des ausgewählten Kandidaten. Eine Reservierung oder mündliche Zusage sollte erst erfolgen, wenn die entscheidenden Angaben plausibel sind und die Vertragsbedingungen geklärt wurden.

Auch ein sehr sorgfältiger Auswahlprozess kann nicht garantieren, dass ein Mietverhältnis ohne Schwierigkeiten verläuft. Er kann aber Risiken besser sichtbar machen und verhindern, dass eine Entscheidung auf unzulässigen oder wenig aussagekräftigen Informationen beruht.

Welche Angaben sind bei der Besichtigung zulässig?

Die [Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH_Einholung_von_Selbstauskuenften_Mietinteressenten_V2.pdf) unterscheidet mehrere Phasen der Vermietung. Bei einer ersten Besichtigung werden nur wenige Daten benötigt. In der Regel genügen Name und eine geeignete Kontaktmöglichkeit. Wirtschaftliche Verhältnisse müssen zu diesem Zeitpunkt normalerweise noch nicht umfassend erhoben werden.

Besichtigt ein Interessent die Wohnung allein, darf die Identität durch Vorzeigen des Personalausweises überprüft und die erfolgte Prüfung dokumentiert werden. Eine Ausweiskopie ist dafür nicht erforderlich und nach der Orientierungshilfe der Datenschutzbehörden unzulässig. Bei einer geförderten Wohnung darf außerdem geklärt werden, ob der notwendige Wohnberechtigungsschein vorliegt.

Ein häufiger Praxisfehler ist die vollständige Selbstauskunft bereits vor dem Besichtigungstermin. Gehaltsnachweise, Bonitätsunterlagen oder Steuerbescheide von allen Anfragenden anzufordern, geht regelmäßig zu weit. Die meisten dieser Menschen werden weder die Wohnung anmieten noch ernsthaft in die Auswahl kommen.

Das stufenweise Vorgehen reduziert sensible Daten und macht Besichtigungen übersichtlicher. Es bewahrt Vermieter zudem davor, Unterlagen zu besitzen, die sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht verarbeiten dürfen.

Was darf in der Mieterselbstauskunft gefragt werden?

Sobald ein Interessent nach der Besichtigung erklärt, die konkrete Wohnung anmieten zu wollen, dürfen weitere erforderliche Angaben abgefragt werden. Dazu zählt, wie viele Personen einziehen sollen und ob es sich um Erwachsene oder Kinder handelt. Namen und weitere persönliche Angaben mitziehender Personen sind grundsätzlich nur nötig, wenn diese selbst Vertragspartei werden sollen.

Nach dem derzeit ausgeübten Beruf und dem aktuellen Arbeitgeber darf zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation gefragt werden. Auch die Höhe des Nettoeinkommens beziehungsweise der nach laufenden Belastungen für die Miete verfügbare Betrag kann relevant sein. Häufig genügt die Bestätigung, dass ein für die konkrete Wohnung festgelegter Betrag zur Verfügung steht. Nach den Gründen einzelner Belastungen, etwa Unterhalts- oder Darlehensverpflichtungen, darf hingegen nicht geforscht werden.

Wird die Miete vollständig von einer öffentlichen Stelle übernommen und direkt an den Vermieter gezahlt, ist die Frage nach den persönlichen Einkommensverhältnissen nach der aktuellen Orientierungshilfe nicht erforderlich. Ein geeigneter Nachweis über die Kostenübernahme darf später verlangt werden.

Zulässig kann außerdem die Frage nach einem eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren sein. Auch nach einem zeitlich noch relevanten Räumungstitel wegen Mietrückständen darf in begrenztem Umfang gefragt werden. Solche Fragen sollten exakt formuliert und nicht zu einer allgemeinen Erkundung vergangener finanzieller Schwierigkeiten ausgeweitet werden.

Nach zustimmungsbedürftigen Haustieren darf gefragt werden. Die Frage nach Kleintieren, die zum üblichen Gebrauch einer Wohnung gehören und in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, ist davon zu unterscheiden. Entscheidend sind stets die konkrete Tierart, die Wohnung und die vertragliche Regelung.

Was darf ausdrücklich nicht gefragt werden?

Unzulässig sind Fragen ohne erforderlichen Bezug zum Mietverhältnis. Dazu gehören insbesondere Fragen nach einer Schwangerschaft, einem Kinderwunsch, Heiratsabsichten oder der privaten Familienplanung. Die Zahl der Personen, die tatsächlich einziehen sollen, ist relevant. Die Frage, ob ein Paar später Kinder haben möchte, ist es nicht.

Auch Religion, ethnische Herkunft und Staatsangehörigkeit dürfen nicht pauschal abgefragt werden. Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren gehören ebenfalls nicht in eine Mieterselbstauskunft. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft in einer Partei oder einem Mieterverein. Fragen zur sexuellen Identität, zu persönlichen Überzeugungen oder zu einer Behinderung sind kein zulässiger Ersatz für sachliche Auswahlkriterien.

Das [Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html) schützt im zivilrechtlichen Bereich unter anderem vor Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Bei der Wohnraumvermietung bestehen rechtliche Besonderheiten und Ausnahmen, etwa bei bestimmten Näheverhältnissen. Daraus folgt jedoch kein Freibrief für neugierige Fragen oder diskriminierende Auswahlregeln. Zweifelsfälle sollten mit einem Fachanwalt geklärt werden.

Nicht zulässig ist nach der aktuellen Orientierungshilfe auch die Frage nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Sie liefert keine verlässliche Aussage darüber, wie lange die Beschäftigung fortbestehen wird. Ebenso wenig dürfen die Kontaktdaten des aktuellen oder früheren Vermieters verlangt werden.

Unzulässige Fragen müssen Interessenten nicht beantworten. Ein pauschaler Satz im Formular, wonach sämtliche Angaben freiwillig seien, macht eine nicht erforderliche Datenerhebung nicht rechtmäßig. Gerade bei einer begehrten Wohnung besteht ein erhebliches Druckgefälle. Eine Einwilligung ist deshalb nicht automatisch freiwillig.

Wie wählen Vermieter fair und nachvollziehbar aus?

Geeignete Kriterien sind solche, die für alle Bewerber gleich gelten. Prüfen Sie, ob die Miete voraussichtlich getragen werden kann, ob die geplante Nutzung zur Wohnung passt und ob die Angaben vollständig sowie plausibel sind. Persönliche Sympathie darf eine Rolle im menschlichen Kontakt spielen, sollte aber keine diskriminierenden Annahmen verdecken.

Ein typischer Fall aus der regionalen Vermittlungspraxis ist ein Interessent, der in Luxemburg arbeitet und eine Wohnung im Eifelkreis Bitburg-Prüm, in Trier-Saarburg oder nahe der Grenze sucht. Ein ausländischer Arbeitgeber, ein grenzüberschreitender Arbeitsweg oder Unterlagen in einem anderen üblichen Format sind für sich genommen kein sachlicher Ablehnungsgrund. Entscheidend ist, ob ein geeigneter Einkommensnachweis verständlich vorgelegt werden kann und die Wohnung zur geplanten Nutzung passt.

Auch in der Vulkaneifel kann die Auswahl andere praktische Fragen aufwerfen als in einer zentralen Stadtlage. Arbeitsweg, Mobilität oder die Lage eines Hauses können für Interessenten wichtig sein. Vermieter sollten daraus jedoch keine privaten Lebensbedingungen ableiten. Die sachliche Frage lautet, ob der Interessent die Wohnung nach eigener Einschätzung passend nutzen möchte, nicht wie er sein tägliches Leben zu organisieren hat.

Dokumentieren Sie die entscheidenden Kriterien knapp und neutral. Notizen wie „Einkommensnachweis noch offen“ oder „gewünschter Einzugstermin passt nicht“ sind nachvollziehbarer als persönliche Wertungen. Sensible Vermutungen und abwertende Kommentare gehören weder in eine Akte noch in eine E-Mail.

Wann dürfen Einkommens- und Bonitätsnachweise verlangt werden?

Nachweise sollten erst von der Person angefordert werden, für die sich der Vermieter konkret entschieden hat. Unmittelbar vor dem Vertragsschluss können beispielsweise eine Gehaltsabrechnung, ein geeigneter Kontoauszug oder ein Steuerbescheid vorgelegt werden. Nicht erforderliche Informationen dürfen geschwärzt werden.

Bei einer Bonitätsauskunft kommt es auf den Inhalt an. Verlangt werden darf nur ein Nachweis, der für das konkrete Mietverhältnis erforderliche Bonitätsinformationen enthält. Die umfassende Datenkopie, die eine Auskunftei einer Person nach dem Datenschutzrecht bereitstellt, enthält häufig weit mehr Informationen und darf nach der [Muster-Selbstauskunft der Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH_Einholung_von_Selbstauskuenften_Mietinteressenten_V2_Anhang.pdf) nicht verlangt werden.

Eine eigene Abfrage bei einer Auskunftei ist nur zulässig, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht und die Information erforderlich ist. Liegt bereits ein ausreichender Bonitätsnachweis vor, ist eine zusätzliche Abfrage regelmäßig nicht gerechtfertigt. Eine formularmäßige Einwilligung löst dieses Problem nicht.

Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung darf nicht zwingend verlangt werden. Frühere Vermieter sind nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Wer sie zum festen Ausschlusskriterium macht, könnte damit einen geeigneten Bewerber benachteiligen, der das Dokument trotz ordnungsgemäßer Mietzahlungen nicht beschaffen kann.

Was geschieht mit den Daten abgelehnter Interessenten?

Sobald feststeht, dass mit einem Interessenten kein Mietvertrag geschlossen wird und die Daten für die Auswahl nicht mehr benötigt werden, müssen sie grundsätzlich gelöscht werden. Das betrifft digitale Formulare ebenso wie E-Mails, Ausdrucke, Ausweisdaten und Bonitätsunterlagen.

Eine begrenzte weitere Speicherung kann im Einzelfall zur Abwehr möglicher Ansprüche erforderlich sein. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz sind die Daten in Fällen möglicher Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsrecht regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen, sofern keine weitere Geltendmachung zu erwarten ist. Die konkrete Aufbewahrung sollte datenschutzrechtlich geprüft und dokumentiert werden.

Für eine Interessentenkartei ist eine gesonderte Grundlage nötig. Möchte jemand ausdrücklich über andere passende Wohnungen informiert werden, kann eine entsprechende Einwilligung eingeholt werden. Eine interne schwarze Liste mit vermeintlich schwierigen Bewerbern ist grundsätzlich unzulässig.

Bei der Person, die den Mietvertrag erhält, dürfen ebenfalls nicht automatisch alle Bewerbungsunterlagen dauerhaft aufbewahrt werden. Was für die Durchführung des Mietverhältnisses nicht mehr erforderlich ist, muss gelöscht werden. Bei Unsicherheiten helfen ein Datenschutzbeauftragter oder ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt.

Welche Fehler führen besonders häufig zu Problemen?

Zu umfangreiche Standardformulare sind ein klassischer Fehler. Vorlagen aus alten Vermietungsakten oder unbekannten Internetquellen enthalten oft Fragen, die heute nicht erforderlich oder zu früh gestellt sind. Jede Vorlage sollte deshalb an die konkrete Wohnung und die jeweilige Phase angepasst werden.

Problematisch ist auch eine Entscheidung nach Bauchgefühl, die erst nachträglich mit finanziellen Gründen erklärt wird. Wer Kriterien vorher festlegt und auf alle Bewerber gleich anwendet, handelt klarer. Das nimmt auch die Angst, sich zwischen mehreren sympathischen Interessenten willkürlich entscheiden zu müssen.

Ebenso riskant ist eine vorschnelle Zusage. Sind Einkommen, Einzugstermin, Vertragsparteien oder Kostenübernahme noch ungeklärt, sollte zunächst offen kommuniziert werden, welche Unterlage noch fehlt. Das ist kein Misstrauensvotum, sondern ein sauberer nächster Schritt.

Dieser Ratgeber gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Frage oder Datenverarbeitung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei rechtlichen oder datenschutzrechtlichen Zweifeln sollten Vermieter einen Rechtsanwalt oder die zuständige Datenschutzaufsicht einbeziehen.

Prüfen Sie zuerst Ihr Selbstauskunftsformular und streichen Sie alles, was für Besichtigung, Auswahl oder Vertrag nicht erforderlich ist. Legen Sie anschließend sachliche Auswahlkriterien und einen gestuften Ablauf fest. Wer bei einer konkreten Vermietung in Bitburg-Prüm, Trier, Trier-Saarburg, der Vulkaneifel oder an der Grenze zu Luxemburg Unterstützung benötigt, kann die Unterlagen und den Auswahlprozess vor der Veröffentlichung der Wohnung fachlich prüfen lassen.

Häufige Fragen

Darf ich Mietinteressenten nach ihrem Einkommen fragen?

Ja, wenn ein konkretes Anmietungsinteresse besteht und die Angabe zur Beurteilung der Mietzahlung erforderlich ist. Oft reicht die Bestätigung, dass ein bestimmter Betrag verfügbar ist. Wird die Miete vollständig von einer öffentlichen Stelle direkt gezahlt, ist die Einkommensfrage regelmäßig nicht erforderlich.

Darf ich fragen, ob eine Bewerberin schwanger ist?

Nein. Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienplanung gehören zum geschützten Privatbereich und sind für die Auswahl nicht erforderlich. Gefragt werden darf, wie viele Personen tatsächlich in die Wohnung einziehen sollen.

Kann ich eine Schufa-Auskunft von jedem Besichtigungsteilnehmer verlangen?

Nein. Ein geeigneter Bonitätsnachweis kommt grundsätzlich erst bei dem ausgewählten Interessenten unmittelbar vor dem Vertragsschluss in Betracht. Eine umfassende datenschutzrechtliche Selbstauskunft der Auskunftei darf nicht verlangt werden.

Darf ich den bisherigen Vermieter anrufen?

Die Kontaktdaten aktueller oder früherer Vermieter dürfen nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz nicht verlangt werden. Eine Kontaktaufnahme ohne tragfähige Rechtsgrundlage wäre außerdem datenschutzrechtlich problematisch.

Muss ein Interessent unzulässige Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden. Welche Folgen eine falsche Antwort im konkreten Fall haben kann, ist eine rechtliche Einzelfallfrage. Lassen Sie sich dazu von einem Rechtsanwalt beraten, bevor Sie Konsequenzen aus einer Angabe ableiten.

Themen: Mieter finden, Mieterselbstauskunft, Mieterauswahl, unzulässige Fragen, Bonitätsprüfung, Datenschutz Vermietung, Vermieten Eifel, Makler Trier

Verantwortlich für diesen Beitrag: Joé Christian Ewrard — Inhaber & Immobilienmakler IHK, PRIOCASA Immobilien & Finanzservice. Stand: 27.10.2026. Der Entwurf ist mit Unterstützung durch künstliche Intelligenz entstanden und vor der Veröffentlichung geprüft und freigegeben worden (KI-Transparenz). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; bei Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Der nächste Schritt

Vermieten statt verkaufen?

Was das über zehn Jahre bedeutet, rechnen wir Ihnen vorher durch.

Rund ums ZuhauseAnzeige

Was ein Vermieter selbst absichert

Das Gebäude, der eigene Hausrat und der Streitfall mit dem Mieter sind drei verschiedene Verträge.

Alle Vergleiche auf einen Blick

Anzeige. Den Vergleich führt Verivox durch, nicht PRIOCASA. Kommt darüber ein Vertrag zustande, erhalten wir eine Provision — für Sie bleibt der Preis derselbe. Bevor Sie klicken, wird nichts übertragen; was danach geschieht, steht in unserer Datenschutzerklärung.

Der nächste Schritt

Ein Gespräch genügt.

Kein Formularmarathon, keine Warteschleife. Rufen Sie an oder schreiben Sie uns – Sie sprechen direkt mit den Menschen, die Ihr Anliegen betreuen.